post Kategorie: Sportpolitik post Kommentare deaktiviert für Gewissensbisse im Sport post28. Mai 2020

Üblicherweise plagen mich Gewissensbisse, wenn ich keinen Sport treibe. wenn also der innere Schweinhund die Oberhand behält (Bild: LSB NRW | Bowinkelmann).

Nach der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, gültig ab Samstag 30. Mai 2020, plagen mich jedoch Gewissensbisse, wenn ich im Verein alle erlaubten Möglichkeiten des Sporttreibens ausschöpfe.

Für bis zu 10 Personen gelten laut §1 (Absatz 2, Punkt 5) keine Kontaktauflagen mehr. Diese zehn Personen dürfen auch wieder Kontaktsport betreiben. Da in der offiziellen Corona-Schutzverordnung zahlreiche (vielleicht nur vermeintliche) Widersprüche stecken, wird der Verein DJK Wiking Köln bis auf Weiteres weiterhin an seinem erprobten Sportkonzept für Kleingruppen im Freien und ohne Kontakt festhalten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • § 1, Absatz (2), Punkt 5: „Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich (… 5.) in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt.“
  • § 2, Absatz 1: „Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Das bedeutet also, dass sich jederzeit zehn Personen treffen dürfen, die den Mindestabstand nicht einhalten müssen. Es lässt sich darüber streiten, ob der erste zitierte Abschnitt (§ 1, Absatz 2) dem vorangehenden (§ 1, Absatz 1) entspricht, wonach jede und jeder sich im öffentlichen Raum so verhalten muss, dass ich weder mich noch andere „vermeidbaren Infektionsgefahren aussetze“. Immerhin ist – wenigstens für den Kontaktsport – endlich eine klare Obergrenze benannt. Bei Nicht-Kontaktsport gilt vermutlich die Versammlungsgrenze von bis zu 100 Personen.

Damit zum Thema Sport, behandelt im Paragrafen 9:

  • (1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
  • (2) Ausnahmen von Absatz 1: Sportunterricht Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, gewisse Trainings an den NRW-Bundes- und Landesleistungsstützpunkten sowie von Berufssportlern.
  • (3) Tanzschulen sind zulässig, wenn nicht-kontaktfrei nur auf einen festen Tanzpartner beschränkt.
  • (4) Für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport gelten weiterhin alle Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz.
    • DANN ist im Freien für Personen gemäß § 1 Absatz 2, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig (das ist faktisch die Aufhebung und das Gegenteil von § 9, Absatz 1).
    • Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer*innen zulässig.
  • (5) Fitnessstudios dürfen mit Hygiene- und Infektionsschutzstandards betrieben werden.
  • (6) Im Breiten- und Freizeitsport sind auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
  • (7) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind unter besonderen Auflagen zulässig: 1. Wettbewerbe in Profiligen und 2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, auch mit bis zu 100 Zuschauer*innen.

Anmerkung zu § 9, Absätze 4 und 6: Gemäß § 2b, Absatz 1 zu Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten muss entweder der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder alternativ eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Bei intensivem Kontaktsport werden Atemmasken aber durchfeuchtet, wonach sie dann nicht mehr funktionieren.

Das bedeutet in Bezug auf Wettkampf also, ich dürfte im Bereich Teamsportarten jeweils zwei Kinder- und Jugend-Teams mit je 4 Mitgliedern mit Atemmasken plus je einer betreuenden Person gegeneinander antreten lassen. Und kurz darauf dasselbe Team wieder gegen 4 andere Personen mit einer Betreuung, nachdem das vorige gegnerische Team mit 5 Personen den Platz verlassen hat.

Dies widerspricht meines Erachtens deutlich dem Grundsatz aus § 1, Abs. 1, niemand solle weder sich noch Schutzbefohlene im Sport oder andere Personen „vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzen“. Daher betrachte ich diese Option als widersinnig und lehne sie strikt ab.

In vielen Zeitungsveröffentlichungen, auch online, wird übrigens zwischen nicht-kontaktfreiem Sport und Sport mit unvermeidlichem Körperkontakt unterschieden. Diese Unterscheidung besteht im neuen Corona-Schutzkonzept des Landes NRW jedoch nicht.

In der neuen Verordnung wurde auch die Dokumentationspflicht im Rahmen von Sportangeboten näher erläutert. Demnach gilt:

  • § 2a, Absatz 1: „Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt.“

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